In den nächsten Jahren werden jährlich rund 130 Milliarden Euro vererbt, die Hälfte davon ist Immobilieneigentum.

So richtig gemütlich ist das ererbte Häuschen von Oma. © Bausparkasse Hebelhaus, BHW
Von Dorothea F. Voigtländer
Mit einer sensationell errechneten Neuigkeit konnte die BHW-Bausparkasse jetzt aufwarten: Die privaten Haushalte in Deutschland haben sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein Bruttovermögen von mehr als zehn Billionen Euro aufgebaut. Davon entfallen rund 46 Prozent auf Immobilien. Das eigene Häuschen, das Eigenheim, ist seit fünf Jahrzehnten auf den Wunschlisten der Familien immer auf der Prioritätenliste gewesen. Und das beweisen die Zahlen von heute. Denn von den heutigen Immobilienbesitzern ist ein Großteil über 70 Jahre alt. Zeit, sich Gedanken zu machen, wer die Immobilie nach ihrem Tod besitzen soll. Das sollte aber zeitig und gut überlegt und richtig formuliert werden, damit es später keinen streit unter den Erben gibt. Sie sollen um den Verstorbenen trauern, sich aber über ihr Erbe freuen.

Immer einen guten Durchblick bei der neuen Regelung für ein Testament, damit die Erben sich später nicht streiten. © BHW
Darum muss ein gültiges Testament geschrieben werden, ansonsten greift die gesetzliche Erbfolge. Gibt es mehr als einen Erben, muss sich die Erbengemeinschaft auf ein gemeinsames Vorgehen im Umgang mit dem Nachlass einigen. Dabei kommt es oft zu Konflikten. Können sich die Erben auf keine Lösung einigen, kann ein Mitglied der Erbengemeinschaft durch eine „Auseinandersetzungsklage“ die Zustimmung der anderen Erben zu einem Teilungsplan erstreiten. Ist das Urteil rechtskräftig, wird der Nachlass – zum Beispiel die Immobilie oder das Grundstück – versteigert. „Der Erlös ist bei einer solchen Veräußerung jedoch meist wesentlich niedriger als bei einem normalen Verkauf“, gibt Rüdiger Grimmert von der BHW Bausparkasse zu bedenken.

Viel Sorgfalt und auch den Rat eines Notars bedarf das richtige Testament.© BHW
Ein Beispiel zum Erben ohne Testament: Ein Ehepaar mit zwei Kindern besitzt eine selbst genutzte Immobilie, die zur Hälfte dem Mann und der Frau gehört. Liegen weder Testament noch Ehevertrag vor, erben beim Tod des Vaters die Frau die Hälfte des Vermögens und die Kinder je ein Viertel. Die Witwe kann die Entscheidungen über die Immobilie nicht ohne die Zustimmung der Kinder treffen – zum Beispiel bei grundlegenden Renovierungsarbeiten oder bei einer Vermietung. Die Kinder können darüber hinaus verlangen, dass die Mutter anteilig die ortsübliche Miete zahlt. Dies ließe sich vermeiden, wenn der Ehemann in seinem Testament festlegt, dass seine Frau die Alleinerbin des Vermögens sein soll. Bestehen die Kinder in diesem Fall nach seinem Tod auf ihren Pflichtteil, muss die Witwe die Immobilie nach neuem Erbrecht nicht veräußern, sondern kann ihre Zahlungen stunden. Das Kapital für die Auszahlung der Angehörigen lässt sich per Bausparvertrag aufbauen. Guthaben, Darlehen und staatliche Förderungen lassen sich für diesen wohnungswirtschaftlichen Zweck einsetzen. So detailliert informiert Rüdiger Grimmert von BHW in einer Pressemitteilung.

Dieses niedliche Häuschen soll liebevollen Erben Frede bereiten.© BHW
Doch bei kluger und rechtzeitiger Planung durch den Erblasser können Erben dem Fiskus ein Schnippchen schlagen. Eine Option ist, die Immobilien per Schenkung an die nächste Generation zu übertragen. So wird der Nachlass wertmäßig verringert und damit auch die Steuerlast für die Erben. Nach dem neuen Erbrecht werden Geschenke auf den Pflichtteil des Erbes nur dann voll angerechnet, wenn die Schenkung weniger als ein Jahr zurückliegt. Pro vorangegangenes Jahr verringert sich der Prozentsatz um zehn Prozent. „Eine Schenkung sollte sich der Erblasser jedoch gut überlegen, insbesondere wenn es sich um eine Wohnimmobilie handelt. Am besten, er berät sich mit einem Fachanwalt für Erbrecht, der auch die Steuerberatung durchführt“, empfiehlt Expertin Isabell Gusinde von der BHW Bausparkasse. Eine weitere Option für nahe Verwandte ist die Selbstnutzung der geerbten Immobilie. Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum bleibt grundsätzlich steuerfrei, wenn es vom Erblasser genutzt wurde, der Erbe mindestens zehn Jahre darin wohnt und die Wohnfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt.
Beitragsdatum: 22. Februar 2010



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